§ 6 – Geltungsbereich
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Leistungen werden an junge Menschen, Eltern und Sorgeberechtigte gewährt, die im Inland wohnen.
- Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung, wenn das Kind im Inland lebt, unabhängig von ihrem eigenen Wohnort.
- Ausländer können Leistungen nur erhalten, wenn sie rechtmäßig im Inland wohnen oder eine Duldung haben.
- Deutsche können auch im Ausland Leistungen erhalten, sofern sie dort keine Hilfe bekommen.
- Internationale Rechtsregelungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.